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BFH Urteil v. - VI R 35/67

Leitsatz

  1. Erklären die Beteiligten, Steuerpflichtige und FA, übereinstimmend, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, so ist das auch im Steuerprozeß für das Gericht maßgebend (Ergänzung zum Beschluß VI B 69/67 vom , BFH 90, 259, BStBl II 1968, 35).

  2. In der FGO ist eine Einigung der Beteiligten über die Kosten des Verfahrens nicht vorgesehen. Sie kann aber als Anhalt für die Entscheidung des Gerichts nach § 138 Abs. 1 FGO dienen.

Fundstelle(n):
UAAAB-50317

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BFH, Urteil v. 23.02.1968 - VI R 35/67

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