Überträgt der Vater seinen Hof auf seine Tochter und deren Ehemann zunächst in Miteigentum zu je 1/2 und wird dieser erste
Ubergabevertrag erst, nachdem die Ehegatten zwischenzeitlich Gütergemeinschaft vereinbart haben, dahin geändert, daß der Hof
gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten nach ehelicher Gütergemeinschaft sein soll, so liegt darin keine Rückgängigmachung
des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Ehemannes im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
In einem solchen Falle konnte für die Finanzverwaltungsbehörde Anlaß zur Prüfung von Amts wegen bestehen, ob nicht die Einziehung
der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig erscheint.
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