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BFH Urteil v. - II 83/64

Leitsatz

  1. Überträgt der Vater seinen Hof auf seine Tochter und deren Ehemann zunächst in Miteigentum zu je 1/2 und wird dieser erste Ubergabevertrag erst, nachdem die Ehegatten zwischenzeitlich Gütergemeinschaft vereinbart haben, dahin geändert, daß der Hof gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten nach ehelicher Gütergemeinschaft sein soll, so liegt darin keine Rückgängigmachung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Ehemannes im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

  2. In einem solchen Falle konnte für die Finanzverwaltungsbehörde Anlaß zur Prüfung von Amts wegen bestehen, ob nicht die Einziehung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig erscheint.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
MAAAB-50230

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BFH, Urteil v. 01.04.1969 - II 83/64

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