Die Grundsätze der
FGO über Fristversäumnisse und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für das FA in gleicher Weise wie für den Steuerpflichtigen.
Beruht die Fristversäumnis auf einem Versehen des Angestellten in der Poststelle des FA, so ist dem FA nach den gleichen Grundsätzen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wie beim Versehen eines Boten des Steuerpflichtigen oder eines Prozeßbevollmächtigten.
Der Vorsteher, Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter des FA ist ebensowenig wie ein Rechtsanwalt oder ein Angehöriger der
steuerberatenden Berufe verpflichtet, die Durchführung der Anordnung über die Absendung des Briefes persönlich zu überwachen
oder sich am nächsten Tag durch Nachfrage beim Boten oder beim Gericht von der Einhaltung der Anweisung zu überzeugen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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