Wird geltend gemacht, die Einziehung der Steuer wäre in der Sache selbst unbillig, ist gemäß
§ 131 AO mit dem Blick auf den Einzelfall zu prüfen, ob die Besteuerung nicht nur unter den gesetzlichen Tatbestand, sondern auch
unter die Wertungen des Gesetzgebers fällt oder diesen zuwiderläuft. Wird die Unbilligkeit in Belastungen gesehen, welche
der gesetzliche Tatbestand nicht in allen Fällen zwangsläufig erzeugen muß, reicht auch bei Verkehrsteuern die Feststellung
des gesetzlichen Besteuerungstatbestandes nicht aus, einen Erlaß schon deshalb abzulehnen.
Wird ein Meistgebot im eigenen Namen für einen anderen abgegeben, weil die vorliegende privatschriftliche Vollmacht für Gebote
in fremdem Namen nicht ausreicht (
§ 71 Abs. 2 ZVG), so sind bei Prüfung der unbilligen Härte die Besonderheiten des Zwangsversteigerungsrechts in Betracht zu ziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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