Das Meistgebot ist auch dann dem Meistbietenden zuzurechnen, wenn dieser beauftragt war, in fremdem Namen zu bieten und nur
wegen unzureichenden Nachweises der Vollmacht (
§ 71 Abs. 2 ZVG) im eigenen Namen geboten hat, selbst wenn das Grundstück gemäß § 81 Abs.
2 oder Abs.
3 ZVG hernach dem Auftraggeber zugeschlagen wurde.
Der Meistbietende, der nicht selbst als Grundpfandgläubiger gilt (
§ 9 Abs. 5 GrEStG), wird durch
§ 9 GrEStG nicht deshalb begünstigt, weil der Auftraggeber, dem gemäß § 81 Abs.
2 oder Abs.
3 ZVG der Zuschlag erteilt worden ist, gemäß
§ 9 GrEStG steuerfrei gewesen wäre und auch als Erwerber steuerfrei bleibt.
Zur Unbilligkeit in der Sache (
§ 131 AO) bei Verkehrsteuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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