Sind bei einer verschmelzenden Umwandlung nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen
Gewerkschaften vom (BStBl I 1957, 471) unter Passivierung der Vermögensabgabe die Buchwerte der Umwandlungsbilanz höher als der Buchwert der schwindenden Beteiligung
bei der übernehmenden Gesellschaft, so darf diese nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom -
UmwStG - (BStBl I 1957, 468) einen unmittelbaren Umwandlungsgewinn ausweisen, der nach
§ 5 UmwStG zu versteuern ist. Ein der passivierten Vermögensabgabe entsprechender Geschäftswert ist nicht zu aktivieren (vgl. BFH-Urteil I 85/65 vom , BFH 94, 228, BStBl II 1969, 147).
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