Der Antrag, einen ersetzenden Steuerbescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen (
§ 68 FGO), ist nicht fristgebunden und führt - vorbehaltlich der Probleme doppelter Rechtshängigkeit und vorgängiger Rechtskraft -
zur sachlichen Prüfung des ersetzenden Bescheids auch nach Ablauf der Einspruchs- oder Klagefrist.
Die Zurückverweisung gemäß
§ 127 FGO läßt keine Stellungnahme zur Sache selbst zu. Wird ein Erbschaftsteuerbescheid über eine gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG a. F. kapitalisierte Rente während des Revisionsverfahrens durch einen gemäß
§ 30 ErbStG umgerechneten Bescheid ersetzt, so kann das Revisionsgericht jedoch nach
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO verfahren, wenn die Grundlagen der Anfechtung gleich geblieben sind.
Die letztwillige Zuwendung einer Unterhaltsrente, in Erwartung derer eine Person dem Erblasser gegen unzureichendes Entgelt
Pflege gewährt hat, ist insoweit von der Erbschaftsteuer befreit, als sie selbst - nicht ihr Kapitalwert verglichen mit dem
Betrage der Unterentlohnung - als angemessenes Entgelt anzusehen ist, also als vereinbartes Entgelt angemessen gewesen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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