Hat das FA dem Antrag eines nichtbuchführenden Landwirts auf Erlaß von HGA-Leistungen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis nach
individueller Berechnung der verfügbaren Mittel nur zum Teil entsprochen und wendet sich der Abgabepflichtige mit der Beschwerde
gegen die Berechnung des FA, weil er einen höheren Erlaß begehrt, so handelt die OFD ermessensfehlerhaft, wenn sie ohne eigene
Nachprüfung der Berechnung des FA die Beschwerde mit der Begründung abweist, die Verschuldung des Antragstellers habe nicht
zugenommen, so daß sich eine Gewinnschätzung nach Tz. 45 VAO zu § 131 LAG erübrige.
Sind durch den Krieg größere Schäden verursacht worden, deren Beseitigung durch Inanspruchnahme von Wiederaufbaukrediten
in der DM-Zeit zu einer wesentlichen Schuldenvermehrung geführt hat, so ist es ermessensfehlerhaft, eine individuelle Berechnung
der verfügbaren Mittel und einen Erlaß mit der Begründung abzulehnen, die Aufbaukredite seien nicht im Erlaßzeitraum, sondern
schon vorher aufgenommen und hätten daher im Erlaßzeitraum selbst zu keiner Schuldenvermehrung geführt, vielmehr hätten Tilgungsleistungen
auf diese Schulden im Erlaßzeitraum eine Schuldenverminderung bewirkt.
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