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BFH 14.06.2000 X R 33/97
Einkommensteuer; | sog. Große Witwenrente als abgekürzte Leibrente (§ 22 EStG)
Eine sog. Große Witwenrente, die aufgrund sozialversicherungsrechtlichen Übergangsrechts nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren gezahlt und danach infolge der Anrechnung eigenen Einkommens der Rentenberechtigten aller Voraussicht nach auf Dauer entfallen wird, ist nach dem eine abgekürzte Leibrente.