Eine AG, die als Angehöriger der Vereinten Nationen (AVN) zu behandeln ist, und die im Jahre 1956 die Vergünstigungen nach
Art. 6 des Zehnten Teils des Überleitungsvertrags in Anspruch nimmt, hat rückwirkend auf die Stichtage , und einen dadurch entstehenden Soforthilfeabgabe- und Vermögensabgabe-Erstattungsanspruch bei der Einheitsbewertung
des Betriebsvermögens als Besitzposten anzusetzen, und zwar mit dem Nennwert.
Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer auf die genannten Veranlagungszeitpunkte darf nur der Zeitwert der Vermögensabgabe
abgezogen werden, der sich nach den um die AVN-Vergünstigungen des Uberleitungsvertrags geminderten Vierteljahrsbeträgen
errechnet.