Die Anschaffungskosten eines Grundstücks, das gegen Übernahme einer Rentenzahlungsverpflichtung erworben wurde, bestimmen
sich in der Regel nach dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf den Tag des Vertragsabschlusses zu ermittelnden
Wert des Rentenstammrechts. Der Senat tritt den Ausführungen im vom (BFH 83, 454, BStBl III 1965, 663) bei.
Werden gleichzeitig mit dem Grundstück auch andere Gegenstände (wie Maschinen oder Material) erworben, so beurteilt sich die
Frage, ob und inwieweit die Aufwendungen des Erwerbers für sie tatsächlich Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks sind,
nach dem objektiven Wert dieser Gegenstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
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