Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein für seinen Betrieb zu großes Grundstück in der von vornherein gegebenen Absicht, den nicht
benötigten Teil alsbald wieder zu verkaufen, so sind die für den Tag des Vertragsabschlusses zu ermittelnden Anschaffungskosten
in der Weise zu ermitteln, daß die Gesamtaufwendungen des Steuerpflichtigen nach objektivem Maßstab für den benötigten Teil
des Grund und Bodens, den nicht benötigten Teil und die aufstehenden Gebäude aufgeteilt werden. Bei der Weiterveräußerung
erzielte Gewinne oder Verluste sind steuerlich zu berücksichtigen. Nur eine nicht objektiven Maßstäben entsprechende Aufteilung
der Gesamtaufwendungen führt zu einer Korrektur der angesetzten Anschaffungskosten und damit der ausgewiesenen Gewinne oder
Verluste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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