Eine vor Inkrafttreten der
FGO zulässig eingelegte Anschlußbeschwerde ist als selbständige Revision zu behandeln.
Die Bargründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der die Stammeinlagen voll in barem Geld eingebracht worden
sind, und bei der das eingebrachte Geld weder offen noch versteckt, weder mittelbar noch unmittelbar als Vergütung für andere
Gegenstände an die Gesellschafter zurückfließt, kann nicht deshalb als verschleierte Sachgründung behandelt werden, weil
einer der Gründungsgesellschafter ohne Verpflichtung gegenüber einem anderen Gesellschafter freiwillig der entstehenden
Gesellschaft weitere Werte zuführt. Diese Leistungen sind keine Gegenleistung für den Erwerb von Gesellschaftsrechten; sie
unterliegen der Gesellschaftsteuer nur nach Maßgabe des § 2 Nr. 4 KVStG.
Die Übertragung eines Betriebes kann nicht allein durch Ausführungen über den Übergang immaterieller Werte belegt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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