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BFH Urteil v. - I 191/65 BFHE 1968 S. 373 Nr. 93

Leitsatz

Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen gebührt aus Gründen der Prozeßökonomie der Veranlagung des Gläubigers der Vorrang vor dem Verfahren des Steuerabzugs vom Kapitalertrag, wenn der Gläubiger ohnehin veranlagt wird und keine besonderen Gründe für ein anderes Verfahren sprechen. Ist hiernach die Heranziehung des Gläubigers zur Einkommensteuer im Wege der Veranlagung geboten, so wird das Verfahren des Steuerabzugs vom Kapitalertrag durch die Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFHE 1968 S. 373 Nr. 93
YAAAB-50012

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BFH, Urteil v. 03.07.1968 - I 191/65

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