Der Veräußerer eines Grundstücks kann einen Erlaß von HGA nach § 129 LAG nur für einen Zeitraum begehren, in dem das bürgerlich-rechtliche
oder gegebenenfalls das wirtschaftliche Eigentum noch nicht auf den Erwerber des Grundstücks übergegangen war.
Wurde ein Grundstück während des allgemeinen Erlaßzeitraums 1953 bis 1955 veräußert, so endete der Erlaßzeitraum für einen
Erlaß nach § 129 LAG für den Veräußerer mit dem Übergang des bürgerlichrechtlichen oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen
Eigentums am Grundstück. Die Anweisung des BdF in Abschn. C I zu § 3 (Erlaßzeitraum) unter 2 c des Erlasses vom (BStBl I 1957, 169), daß auch in diesen Fällen über einen Erlaß nach einem einheitlichen und unverkürzten Erlaßzeitraum zu entscheiden sei,
ist mit § 129 LAG nicht vereinbar.
Zur Schätzung einer üblichen Miete im Sinne des § 5 Abs. 2 der 17. AbgabenDV-LA in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 2 BewDV.
Fundstelle(n): BFHE 1969 S. 396 Nr. 94 FAAAB-49996