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BFH Urteil v. - VI R 159/66 BStBl 1966 III S. 586

Leitsatz

Schuldzinsen für Kredite, die zum Bau oder zum Erwerb eines vom Eigentümer selebst bewohnten Einfamilienhauses aufgenommen wurden, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie den Grundbetrag nach § 2 Abs. 1 der Einfamilienhaus-VO übersteigen und deshalb nach § 2 Abs. 2 nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 586
BFHE 1966 S. 622 Nr. 86
HAAAB-49991

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BFH, Urteil v. 12.08.1966 - VI R 159/66

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