Der Senat hält an seiner im Urteil VII 156/65 vom (BFH 92, 405, BZBl 1968, 1026) vertretenen Auffassung fest,
daß ein gegen
Art. 95 EWGV verstoßender Ausgleichsteuersatz nur insoweit nicht anwendbar ist, als ein Verstoß vorliegt, daß wegen eines solchen Verstoßes
aber nicht die nationale Vorschrift nichtig ist.
Ein Ausgleichsteuersatz, der nicht im Gesetz zum Durchschnittssatz erklärt worden ist, ist gleichwohl ein Durchschnittssatz
im Sinne von
Art. 97 EWGV, wenn er nicht nur die Belastung des der Einfuhr entsprechenden inländischen Umsatzes ausgleicht, sondern auch dem Ausgleich
der Umsatzsteuervorbelastung für die vorangehenden Fertigungs- und Vertriebsstufen vergleichbarer inländischer Waren dient.
Besteht zur Zeit der Einfuhr einer Ware für sie kein Ausgleichsteuer-Durchschnittssatz im Sinne des
Art. 97 EWGV und verstößt der angewandte Ausgleichsteuersatz gegen
Art. 95 EWGV, so ist zur Ermittlung der zulässigen Höhe der Besteuerung jedenfalls dann kein konkreter Belastungsvergleich notwendig,
wenn später im Einvernehmen mit der EWG-Kommission ein Durchschnittssatz eingeführt worden ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse
in der Zeit zwischen dieser Festlegung und der Einfuhr nicht wesentlich geändert haben.
Unbeschadet des
Art. 97 EWGV haben die Gerichte auch zu prüfen, ob die den Ausgleichsteuersatz enthaltende Gesetzesbestimmung gegen das
GG verstößt. Die "einphasige" Erhebung der Ausgleichsteuer auf die Einfuhr in Gestalt eines allgemeinen Steuersatzes verstieß
nicht gegen
Art. 3 GG und auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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