Muß für die Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts weniger aufgewendet werden, als durch das Ausscheiden des bisherigen Wirtschaftsguts
erzielt wurde, so können stille Reserven, die in dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut enthalten waren, nur anteilig auf das
Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Eine Fortführung des nicht verbrauchten Teils der Rücklage kommt im Rahmen der in
Abschn. 35 Abs. 6 EStR genannten Fristen nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Ersatzbeschaffung um einen Teilersatz
gehandelt hat und eine ergänzende Ersatzbeschaffung ernstlich geplant ist.
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