Der gemeine Wert von GmbH-Anteilen ist auch bei Grundstücksverwaltungs-Gesellschaften nicht aus Verkäufen von Anteilen abzuleiten,
die 2 1/2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegen.
Zur Ermittlung des Werts von GmbH-Anteilen nach dem sog. Stuttgarter Verfahren kann der Einheitswert des Betriebsvermögens
bei erheblich über dem Einheitswert liegenden Verkehrswert eines Betriebsgrundstücks um Zuschläge nach Abschn. 77 Abs. 3 VStR 1960 erhöht werden.
Die künftige ertragsteuerliche Belastung der bei der Anteilsbewertung erfaßten stillen Reserven der Betriebsgrundstücke ist
zur Festsetzung des gemeinen Werts von Grundstücksverwaltungsgesellschaften, die den Bau ihrer Wohnungen mit verlorenen Zuschüssen
nach
§ 7 c EStG in der vor dem gültigen Fassung finanziert haben, nicht zu berücksichtigen.
Die Ertragsaussichten sind bei der Anteilsbewertung nicht zu berücksichtigen, wenn die Gesellschaft nach Art und Zweckbestimmung
mit großer Wahrscheinlichkeit keinen ausschüttungsfähigen Ertrag erwirtschaften wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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