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Einkommensteuer; | Rückkaufangebot beim Ersterwerbermodell (§§ 2, 9, 21 EStG)
Entsprechend dem ist es nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Rückkaufangebot nur dann Bedeutung für die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers haben kann, wenn feststeht, daß er das Angebot kannte. Die Kenntnis des Vertriebsvermittlers genügt nicht. Bei Ersterwerbergemeinschaften, bei denen ein Rückkaufangebot nicht vereinbart wurde, ist zu prüfen, ob es sich um sog. Verlustzuweisungsgesellschaften handelt, bei denen zu vermuten ist, daß es an der Absicht fehlt, einen positiven Gesamtüberschuß zu erzielenn.