Bei der Schätzung des gemeinen Werts von nichtnotierten GmbH-Anteilen nach dem sogenantnen Stuttgarter Verfahren sind nur
die Vermögenswerte zu erfassen, die nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind.
Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes nach Abschn. 78 VStR 1960 ist der in den letzten drei Jahren erzielte ausschütungsfähige Durchschnittsertrag unter Beachtung eines Abschlages von 30
v. H. in der Regel als der auch in Zukunft erzielbare ausschüttungsfähige Ertrag anzusehen.
Bei der Ermittlung des Vermögenswertes und des Ertagshundertsatzes können künftige ertragsteuerliche Belastungen wegen Auflösung
der durch Sonderabschreibungen gebildeten stillen Reserven nicht berücksichtigt werden. Das Gesamtvermögen der Gesellschaft
und der Durchschnittsertrag sind nicht um die durch Sonderabschreibungen in den vergangenen Jahren ersparte Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer zu mindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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