Die Absetzungen für Abnutzungen nach
§ 7 EStG sind so zu bemessen, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM verteilt sind. Nur wenn, wie im allgemeinen bei Gegenständen von großem
Gewicht oder bei Gegenständen aus wertvollem Material, z.B. bei Schiffen, ein Schrottwert zu erwarten ist, der im Vergleich
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich ins Gewicht fällt, ist dieser bei der Verteilung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in der Weise zu berücksichtigen, daß lediglich der Unterschied
zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Schrottwert verteilt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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