Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tarifierung von Rückständen von der
Tapiokastärkeherstellung nach der Erläuterung I Abs. 2 zu Tarifnr. 23.03 ZT.
Aus der in der Vorbemerkung 2 zum Abschöpfungstarif vorgesehenen entsprechenden Anwendbarkeit der allgemeinen Tarifierungsvorschriften
des ZT und der Erläuterungen zum ZT bei Abweichungen des Abschöpfungstarifs vom Zolltarifschema ist zu entnehmen, daß, soweit
Abschöpfungstarif und Zolltarifschema nicht voneinander abweichen, die Erläuterungen zum ZT auf den Abschöpfungstarif unmittelbar
anwendbar sind.
Da im summarischen Verfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FOG nur die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs beurteilt
werden, nicht aber über die für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Fragen und damit auch nicht über die in Art. 177
Abs. 1 des EWG-Vertrages genannten Fragen endgültig entschieden wird, ist der BFH nicht durch Abs. 3 a.a.O. verpflichtet,
in diesem Verfahren eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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