Zahlungen, durch die die Rückerstattung eines eigengenutzten Einfamilienhauses abgewendet werden soll, sind Werbungskosten.
Deshalb schließt bereits der Wortlaut des
§ 33 Abs. 2 letzter Satz EStG die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen aus.
Die Pauschalierung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus durch § 2 Abs. 1 der Einfamilienhaus-VO erfaßt
auch Zahlungen, die geleistet wurden, um eine drohende Rückerstattung abzuwenden.
Zinsen für Darlehen, die zur Erfüllung von Rückerstattungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem eigengenutzten Einfamilienhaus
aufgenommen wurden, dürfen nicht als Sonderausgaben nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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