Ein Hausmakler ist in der Regel nicht verpflichtet, seinen Gebührenanspruch für die Vermittlung eines Grundstückskaufvertrags
schon vor der Erteilung einer zur Rechtswirksamkeit des Vertrags noch erforderlichen behördlichen Genehmigung zu aktivieren.
Kann der Hausmakler vereinbarungsgemäß die Vermittlungsgebühr bereits mit dem Abschluß des notariellen Grundstückskaufvertrags
- ohne Rücksicht auf die erforderliche behördliche Genehmigung - verlangen, so stellt der mit dem Vertragsabschluß vollständig
entstandene Gebührenanspruch ein Wirtschaftsgut dar, das alsbald zu aktivieren ist.
Die Abrede, daß die Vermittlungsgebühr erst nach der Durchführung des vermittelten Geschäfts oder nach der Eintragung des
Eigentumswechsels in das Grundbuch zahlbar ist, rechtfertigt in der Regel keine Hinausschiebung der Aktivierung über den Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtswirksamkeit des Vertrags hinaus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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