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Abgabenordnung; | Prozeßzinsen bei Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme (§ 236 AO)
Erledigt sich ein Rechtsstreit nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids durch Klagerücknahme, so besteht ein Anspruch auf Prozeßzinsen gem. § 236 Abs. 1 AO (). ,,Erledigung des Rechtsstreits'' i. S. des § 236 AO bedeutet Beendigung der Rechtshängigkeit. Diese endet mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, der Erledigung der Hauptsache oder der Rücknahme der Klage.