Wird im zweiten Rechtsgang eine Änderung des Sachverhalts festgestellt, so entfällt dadurch die Bindung an die rechtliche
Beurteilung des BFH im ersten Rechtsgang nicht, wenn die Änderung Umstände betrifft, die nicht entscheidungserheblich waren.
Eine Rückstellung für Kundendienstverpflichtungen (Freiinspektionen und verbilligte entgeltliche Inspektionen) eines Kraftfahrzeughändlers
ist nicht zulässig, wenn diese Verpflichtungen bereits im Händlervertrag übernommen worden sind und ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit dem Verkauf der einzelnen Kraftfahrzeuge in den Hintergrund tritt. Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn
nach der im Händlervertrag getroffenen Regelung der Kundendienst von jedem der Vertriebsorganisation des Kraftfahrzeugherstellers
angehörenden Händler ohne Rücksicht darauf geleistet werden muß, bei welchem Händler der Kunde sein Kraftfahrzeug gekauft
hat.
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