Liegt für das dem streitigen Veranlagungszeitraum vorangegangene Wirtschaftsjahr eine ordnungsmäßige Buchführung nicht vor,
beruht aber die Gewinnermittlung für dieses Wirtschaftsjahr auf einer vom Betriebsprüfer gefertigten Vermögensaufstellung,
so ist das Vermögen, das sich nach dieser Vermögensaufstellung ergibt, für den streitigen Veranlagungszeitraum "das Betriebsvermögen
am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Die vom BFH zur Frage des Bilanzenzusammenhangs entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil I 136/60 S vom , BFH 75, 10, BStBl III 1962, 273, und BFH-Beschluß Gr. S. 1/65 S vom , BFH 84, 392, BStBl III 1966, 142) sind auch in Fällen dieser Art anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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