Die Frage, ob nur ein Kaufvertrag über ein Grundstück mit zu errichtendem Gebäude oder getrennte Verträge über den Grund
und Boden und über die Errichtung des Gebäudes vorliegen, ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgebend ist, ob die Parteien nach Ausgestaltung ihrer Rechte und Pflichten einen Kaufvertrag
oder zwei gesonderte Verträge mit allen daraus entspringenden unterschiedlichen bürgerlich-rechtlichen Wirkungen auf sich
genommen haben.
Unter dem den Bauherrn treffenden Bauherrnwagnis ist nicht in erster Linie die Übernahme des Baukostenrisikos, sondern sind
umfassender die gesamten Wagnisse des Herrn des Baues zu verstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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