§ 11 Abs. 4 UG und die ihm entsprechenden § 11 Abs. 3 der 23. UGDV und § 3 Abs. 4 der 33. UGDV gelten auch für die Einheitsbewertung
des Betriebsvermögens auf Stichtage vor dem . An dem Urteil III 61/58 S vom (BFH 71, 344, BStBl III 1960, 380) wird insoweit nicht mehr festgehalten. Ausgleichsforderungen der Versicherungsunternehmen sind deshalb zu diesen Stichtagen
mit dem Nennwert zu bewerten, und zwar auch insoweit, als sie unverzinslich sind oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzugeben
sind.
Besteht nach dem Zuteilungsbeschluß für Ausgleichsforderungen die Verpflichtung, sie zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzugeben,
so ist diese Verpflichtung mit dem Gegenwartswert nach
§ 14 Abs. 3 BewG zu berücksichtigen, wenn die Ausgleichsforderungen unverzinslich sind. Sind die Ausgleichsforderungen mit 3,5 v. H. verzinslich,
so ist vom Nennbetrag der Rückgabeverpflichtung der Kapitalwert der Zinsdifferenz zwischen 3,5 v. H. und dem im
BewG allgemein geltenden Zinssatz von 5,5 v. H. nach Hilfstafel 2 zum
BewG abzuziehen.
Die Verpflichtung zur Rückgabe von Ausgleichsforderungen nach § 9 Abs. 2 der 3. DMBEG ist bei einem westdeutschen Versicherungsunternehmen
ebenso wie bei einem westdeutschen Geldinstitut (vgl. BFH-Urteil III 213/60 U vom , BFH 84, 508, BStBl III 1966, 186) bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Berichtigungsbilanz bzw., wenn die DMEB erst nach dem Inkrafttreten des 3. DMEBG
aufgestellt wird, bis zur Aufstellung dieser DMEB aufschiebend bedingt und deshalb nach
§ 6 BewG nicht zu berücksichtigen.
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