Bei der Bewertung einer Schadensersatzforderung, über die am Bewertungsstichtag ein Zivilprozeß anhängig ist, ist in der Regel
der Ausgang dieses Prozesses zu berücksichtigen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Schadensersatzforderung jedoch
nur mit einem Wert angesetzt werden, der nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Durchsetzbarkeit nach den Verhältnissen
vom Bewertungsstichtag zu schätzen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn nach der Besonderheit
der tatsächlichen Vorgänge, auf die sich die Forderung gründet, und nach der am Bewertungsstichtag bestehenden Prozeßlage
ein erhebliches Prozeßrisiko besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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