Der Abzug des Kapitalwerts von laufenden Pensionszahlungen an frühere Arbeitnehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
vom Gesamtvermögen des Inhabers dieses Betriebs nach
§ 74 Abs. 1 Nr. 2 BewG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des ÄndG-
BewG 1963 vom (BGBl I 1963, 676; BStBl I 1963, 608) ist dann ausgeschlossen, wenn die Pensionszahlungen bei der Einheitswertfeststellung für den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb in die Berechnung des nachhaltigen Ertrags einbezogen worden sind oder für sie ein Abschlag nach
§ 45 Abs. 5 BewG a. F. gemacht worden ist. An der Auffassung in den RFH-Urteilen III A 45/33 vom (RStBl 1933, 403), III 253/39
vom (RStBl 1941, 395) und III 75/40 vom (RStBl 1941, 757) und in dem BFH-Urteil III 176/59 U vom (BFH 76, 89, BStBl III 1963, 34), daß Ruhegehaltsverpflichtungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in der Regel durch den Einheitswert abgegolten
seien, wird nicht festgehalten.
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