Verliert der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch eine Kapitalerhöhung seine Mehrheitsbeteiligung, so sind frühestens
in der Bilanz des Jahres, in dem die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird, die Grundsätze der Rechtsprechung
des BFH über Pensionsrückstellungen für Anwartschaften von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht mehr anzuwenden.
Bei der Bemessung von Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer kann jedoch die Änderung der Beteiligungsverhältnisse nur
berücksichtigt werden, wenn die Eintragung im Handelsregister spätestens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der OFD erfolgt
ist.
Durch die endgültige oder vorläufige Veranlagung wird der Rechtsstreit über die Vorauszahlungen nicht erledigt (BFH-Urteil IV 9/64 vom , HFR 1965 S. 334).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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