Zusätzlich zu der in Art. 1 GrESWG bestimmten Grunderwerbsteuerbefreiung für den Erwerb der Grundfläche, auf der das Gebäude
errichtet wird, ist im Lande Bayern gemäß Art. 2 Abs. 1 GrESWG der Erwerb des Sechs- bzw. Zwölffachen dieser Fläche für dazugehörige
Hofräume und Hausgärten steuerbefreit (insgesamt also das Sieben- bzw. Dreizehnfache).
Steht die nicht überbaute Fläche einer Vielzahl natürlicher Personen (Wohnungseigentümer) zu, so ist nicht das Zwölffache,
sondern das Sechsfache der überbebauten Fläche von der Steuer befreit.
Der Wert einer vom Käufer bewilligten dinglichen Wettbewerbsbeschränkung (Grunddienstbarkeit) ist als sonstige Leistung der
Gegenleistung zuzurechnen.
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