Der IV. Senat hat dem Großen Senat folgende Rechtsfragen nach
§ 11 Abs. 3 FGO zur Entscheidung vorgelegt:
Ist - entgegen der Ansicht des I. Senats des BFH (Urteil I 174/60 S vom , Sammlung der Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs Bd. 81 S. 641, BStBl III 1965, 230) - die Hinzurechnung der Hälfte des Entgelts für die Überlassung einer Lizenz zum Gewerbeertrag nach
§ 8 Nr. 8 GewStG 1955 (
§ 8 Nr. 7 GewStG 1957) dann geboten, wenn die von den Parteien des Lizenzvertrags übernommenen Verpflichtungen sich im wesentlichen auf die Nutzungsüberlassung
auf der einen Seite und die Zahlung eines Entgelts auf der anderen Seite beschränken?
Ist, falls nach Ansicht des Großen Senats bei Lizenzverträgen keine Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Gewerbeertrag zulässig
ist, entgegen der Meinung des I. Senats des BFH (Urteil I 174/60 S) dennoch eine Hinzurechnung des Wertes der zur Nutzung
überlassenen Lizenzen zum Gewerbekapital nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG geboten?
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