Auch wenn der BFH die Revision nach
§ 115 Abs. 3 FGO durch Beschluß besonders zugelassen hat, kann die Revision nur beim FG eingelegt werden.
Ein Beschluß über die Zulassung bedarf keiner besonderen Rechtsmittelbelehrung. Ob die Revisionsfrist des
§ 115 Abs. 5 Satz 4 FGO in Lauf gesetzt worden ist, ist nach der dem Urteil des FG beigegebenen Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen.
Die Einlegung der Revision beim BFH rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ohne daß es der Prüfung
bedarf, ob die Geschäftsstelle des BFH die Revisionsschrift noch rechtzeitig an das FG hätte weiterleiten können.
Eine Anschlußrevision ist unzulässig, wenn die Revision unzulässig war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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