Ausstattungen, die Eltern ihren Kindern aus Anlaß der Verheiratung geben, gehören grundsätzlich in den Vermögensbereich und
können nur unter besonderen Umständen als außergewöhnliche Belastungen nach
§ 33 EStG behandelt werden.
Das gilt auch für Aussteuern, die Eltern einer Tochter bei der Verheiratung geben.
Solche Ausstattungen (Aussteuern) können zwangsläufig im Sinne von
§ 33 Abs. 2 EStG sein, wenn die Eltern das Kind nicht zuvor für einen Beruf hatten ausbilden lassen.
Ist das Kind für einen Beruf ausgebildet worden, so können die Finanzverwaltungsbehörden und die Steuergerichte nicht prüfen,
ob nach den Verhältnissen der Eltern und den Fähigkeiten des Kindes die Berufsausbildung angemessen war.
Soweit der Senat bisher Aufwendungen für die Aussteuer heiratender Töchter in weiterem Umfang als zwangsläufige Belastungen
im Sinne von
§ 33 Abs. 2 EStG anerkannt hat, hält er an seiner Rechtsprechung nicht fest.
Zum Erlaß von Anpassungsregelungen durch die obersten Finanzbehörden, wenn eine dem Steuerpflichtigen günstige Rechtsauslegung
durch die Rechtsprechung eingeengt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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