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BFH Urteil v. - VI B 2/67

Leitsatz

  1. Die Erstattung der Kosten eines im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO kommt auch in Betracht, wenn das Vorverfahren vor dem Inkrafttreten der FGO abgeschlossen wurde, das Finanzgericht über die Klage aber nach dem Inkrafttreten der FGO entschieden hat.

  2. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines sachverständigen Vertreters im Vorverfahren ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige als Verfahrensbeteiligter die Zuziehung im Sinne des § 139 Abs. 3 FGO vernünftigerweise für notwendig halten durfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche wirtschaftliche Auswirkung die Streitfrage für den Steuerpflichtigen hatte; ferner, daß die Steuerpflichtigen bei der Kompliziertheit und Undurchsichtigkeit des Steuerrechts auch im Vorverfahren oft nicht auf eine sachverständige Vertretung verzichten können.

Fundstelle(n):
CAAAB-49705

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BFH, Urteil v. 21.12.1967 - VI B 2/67

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