Die Erstattung der Kosten eines im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten nach
§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO kommt auch in Betracht, wenn das Vorverfahren vor dem Inkrafttreten der
FGO abgeschlossen wurde, das Finanzgericht über die Klage aber nach dem Inkrafttreten der
FGO entschieden hat.
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines sachverständigen Vertreters im Vorverfahren ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige
als Verfahrensbeteiligter die Zuziehung im Sinne des
§ 139 Abs. 3 FGO vernünftigerweise für notwendig halten durfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche wirtschaftliche Auswirkung die Streitfrage
für den Steuerpflichtigen hatte; ferner, daß die Steuerpflichtigen bei der Kompliziertheit und Undurchsichtigkeit des Steuerrechts
auch im Vorverfahren oft nicht auf eine sachverständige Vertretung verzichten können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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