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BFH Urteil v. - IV 424/62

Leitsatz

  1. Über die Kosten des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wird von Amts wegen entschieden. Die Gerichte sind insoweit nicht an die Anträge der Parteien ( § 96 FGO) gebunden.

  2. Der BFH kann die Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzungen des FG und des FA von Amts wegen zum Nachteil des Stpfl. ändern.

  3. Die Kosten des Verfahrens sind dem Stpfl. aufzuerlegen, wenn er nur eine formelle Änderung des Urteilstenors oder des Bescheides, nicht jedoch einen Erfolg in der Sache selbst erreicht.

Fundstelle(n):
IAAAB-49703

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 23.06.1966 - IV 424/62

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