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Werkvertragsrecht; | Getriebeschaden als unmittelbarer Mangelfolgeschaden
Ein Getriebeschaden, der als Folge einer unterlassenen Sichtkontrolle des Getriebes bei einer ,,kleinen Inspektion'' in einer Kfz-Werkstatt auftritt, stellt einen unmittelbaren Mangelfolgeschaden dar, der innerhalb der kurzen Frist des § 638 BGB verjährt (, ZfS 1994, 367; vgl. auch BGH NJW 1986, 2307 zum mangelhaften Ölwechsel als engem Mangelfolgeschaden).