Übernimmt der Grundstückserwerber zusätzlich zum Barkaufpreis eine Hypothek für ein unverzinsliches Darlehen aus öffentlichen
Mitteln zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, so ist diese Schuld bei Ermittlung des Wertes der Gegenleistung nicht mit
dem Nennwert, sondern mit dem abgezinsten Wert anzusetzen.
In der vom Grundstückserwerber übernommenen Verpflichtung, die öffentlich geförderten Wohnungen zu einer unter der Marktmiete
liegenden gebundenen (Kosten-)Miete zu vermieten, liegt eine sonstige Leistung, deren Wert unter Würdigung aller Umstände
hinsichtlich der Höhe und der Dauer nur mit der gebotenen Vorsicht ermittelt werden kann.
Die Mietpreisbindung kann nicht als eine dauernde Last behandelt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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