Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters ist erst zu aktivieren, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (BFH-Urteile
I 259/61 S vom , BFH 76, 699, BStBl III 1963, 256, und IV 335/59 S vom , BFH 76, 702, BStBl III 1963, 257), ohne daß im Einzelfall zu prüfen wäre, ob der Anspruch tatsächlich noch mit beachtlichen Risiken behaftet ist. Anders
liegt es, wenn der Unternehmer und der Handelsvertreter vereinbaren, daß der Provisionsanspruch ohne Rücksicht auf die Ausführung
des Geschäfts entstehen soll.
Für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann bei diesem ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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