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BFH Urteil v. - II B 8/67

Leitsatz

Gemäß seiner bisherigen Rechtsprechung hält der BFH daran fest, daß die Finanzgerichte und der BFH sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als auch unter Berücksichtigung der Gerechtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) bei ihnen anhängige Verfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG streitig ist, bis zur Entscheidung des BVerfG in dem zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift bei diesem Gericht anhängigen abstrakten Normenkontrollverfahren aussetzen dürfen und im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens aussetzen müssen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAB-49668

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BFH, Urteil v. 01.08.1967 - II B 8/67

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