Sagt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu, so stellt die Zusage eine Gewinnverteilungsabrede
dar, wegen der keine Rückstellung gebildet werden darf.
Die Pensionszusage, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben hat, ist nach Umwandlung der
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach den Grundsätzen, die für Personengesellschaften gelten, zu behandeln,
und zwar auch, soweit bei der Kapitalgesellschaft Rückstellungen gebildet waren.
Führt eine Änderung der Rechtsprechung dazu, daß eine bisher zulässigerweise gebildete Rückstellung unzulässig wird, so
geben die Grundsätze von Treu und Glauben dem Gericht in aller Regel kein Recht, die Rückstellung bestehen zu lassen und
damit bei den zur Beseitigung etwaiger Unbilligkeiten nach
§ 131 AO zu treffenden Maßnahmen sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung zu setzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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