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BFH Urteil v. - VI R 179/66

Leitsatz

  1. Der Senat tritt dem Urteil des IV. Senats IV 300/64 vom (BFH 89, 422, BStBl III 1967, 690) darin bei, daß die bisher eingetretene Geldwertminderung bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht durch einen Abschlag vom Nennbetrag der Kapitalzinsen berücksichtigt werden kann. Das gilt auch für das Jahr 1963.

  2. Der Geldwertschwund bei Spareinlagen und festverzinslichen Wertpapieren kann auch nicht als Werbungskosten angesetzt werden.

Fundstelle(n):
UAAAB-49605

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BFH, Urteil v. 10.11.1967 - VI R 179/66

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