Der Senat hält an der in dem Urteil III 325/57 S vom (BFH 69, 135, BStBl III 1959, 313) ausgesprochenen Auffassung fest, daß der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens während der Dauer des Krieges
insgesamt entstandene Schaden der Summe der Entschädigungszahlungen, die zur Abgeltung der Schäden an dieser wirtschaftlichen
Einheit geleistet worden sind, gegenüberzustellen ist. Dabei sind nicht nur Kriegssachschäden, sondern auch Ostschäden zusammenzufassen,
die nach der Kriegssachschädenverordnung entschädigt worden sind oder hätten entschädigt werden können.
Die Zusammenfassung gilt auch für natürliche Personen nach § 39 Abs. 1 LAG in der Fassung des 14. ÄndGLAG.