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BFH Urteil v. - VII 273/64 BFHE 1967 S. 498 Nr. 89

Leitsatz

Soweit Arbeitnehmer einer Brauerei, die in den Brauereiräumen auch Limonade herstellt, mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Limonade beschäftigt sind, kann ihnen für diese Tätigkeit steuerbefreiter Haustrunk nicht gewährt werden.

Fundstelle(n):
BFHE 1967 S. 498 Nr. 89
XAAAB-49510

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BFH, Urteil v. 04.07.1967 - VII 273/64

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