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BFH Urteil v. - VI 298/65 BStBl 1967 III S. 245

Leitsatz

  1. Unterhaltsleistungen, die auf Abreden nach § 72 Satz 2 EheG (Konventionalscheidungen) beruhen, sind keine freiwilligen Zuwendungen im Sinne des § 12 Ziff. 2 EStG.

  2. Unterhaltszusagen im Zusammenhang mit Ehescheidungen enthalten in der regel den stillschweigenden Vorbehalt der gleichbleibenden Verhältnisse und begründen deshalb im allgemeinen keine Leibrente.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 245
BFHE 1967 S. 610 Nr. 87
HAAAB-49495

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BFH, Urteil v. 07.12.1966 - VI 298/65

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