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BFH Urteil v. - VI 298/65 BStBl 1967 III S. 245

Leitsatz

  1. Unterhaltsleistungen, die auf Abreden nach § 72 Satz 2 EheG (Konventionalscheidungen) beruhen, sind keine freiwilligen Zuwendungen im Sinne des § 12 Ziff. 2 EStG.

  2. Unterhaltszusagen im Zusammenhang mit Ehescheidungen enthalten in der regel den stillschweigenden Vorbehalt der gleichbleibenden Verhältnisse und begründen deshalb im allgemeinen keine Leibrente.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 245
BFHE 1967 S. 610 Nr. 87
HAAAB-49495

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BFH, Urteil v. 07.12.1966 - VI 298/65

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