Fällt eine Gemeinde nach ihrem Gebietsumfang vom 1. Januar 1935 und dem Ergebnis der Volkszählung in diesem Gebiet vom 16.
Juni 1933 in die Gemeindegruppe a) des § 29 GrStDV, so kann sie nicht mit der Begründung der Gemeindegruppe b) zugeordnet
werden, die zu einem einheitlichen Stadtgebiet vereinigten, bisher selbstständigen Gemeinden seien zum Zweck der Bewertung
zu einem einheitlichen zusammengehörenden Gebiet zusammengefaßt und die in diesem Gebiet belegenen bebauten Grundstücke
seien nach denselben Bewertungsmaßstäben bewertet worden.
Die Bestimmung des § 29 GrStDV über die Einordnung in eine Gemeindegruppe und damit über die Anwendung der Steuermeßzahlen
stellt auf die politische Gemeinde ab. Als solche ist nach den Verhältnissen vom die vereinigte Stadtgemeinde
"Krefeld-Uerdingen a. Rh." anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 228 BFHE 1967 S. 572 Nr. 87 OAAAB-49484
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