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BFH Urteil v. - III 186/62 BStBl 1967 III S. 193

Leitsatz

  1. Der Verlust des abgabepflichtigen Vermögens ändert nichts an dem rechtlichen Fortbestand der als persönliche Abgabeschuld entstandenen Vermögensabgabe.

  2. Die durch § 63 Abs. 2 Nr. 2 LAG erfolgte Beschränkung des Konkursvorrechts bezieht sich nicht auf die nächsten 10 konkreten Vierteljahresraten, die der Konkurs- oder Vergleichseröffnung zeitlich unmittelbar folgen, sondern auf eine abstrakte Rechnungsgröße in Höhe der Summe von 10 Vierteljahresbeträgen (Nennbeträgen)

  3. Zur Frage, ob die in Tz. 31 der VAO vom getroffene Anordnung ermessensfehlerhaft ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 193
BFHE 1967 S. 491 Nr. 87
PAAAB-49436

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BFH, Urteil v. 25.11.1966 - III 186/62

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